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Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in Thüringen

Rechtsstellung
Aufgaben & Befugnisse
Zulassungsvoraussetzungen
Aufsicht
Vergütung der ÖbVI


Die Rechtsstellung des ÖbVI ist in § 1 des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürGÖbVI) vom 22. März 2005 geregelt:

(1) Zur Mitwirkung an den Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens werden Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure von dem für das Kataster- und Vermessungswesen zuständigen Ministerium nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bestellt.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist Träger eines öffentlichen Amtes zur Erfüllung von Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Vermessungswesens. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

§ 2 bestimmt die Aufgaben und Befugnisse:

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist befugt,

1. Vermessungen, deren Ergebnisse dazu bestimmt sind, in das Liegenschaftskataster übernommen zu werden, auszuführen und auszuwerten sowie Abmarkungen durchzuführen,
2. Einsicht in die Bestandteile des Liegenschaftskatasters nach § 2 des Thüringer Katastergesetzes (ThürKatG) vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285) in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren sowie Auskünfte und Auszüge daraus zu erteilen, sofern er am automatisierten Abrufverfahren nach § 10 Abs. 4 Satz 1 ThürKatG teilnimmt,
3. Tatbestände, die am Grund und Boden durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden,
4. weitere Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens wahrzunehmen, soweit er durch Rechtsvorschrift dazu ermächtigt wird, und
5. unter Berufung auf seinen Berufseid als Sachverständiger für das Vermessungswesen aufzutreten.

(2) Auf die Beurkundungen und Beglaubigungen sind die Bestimmungen des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(3) Neben der Tätigkeit nach Absatz 1 darf der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auch andere Aufgaben auf allen Gebieten des Vermessungswesens wahrnehmen, soweit er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung sachkundig ist.

(4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat in angemessenem Umfang an der Berufsund Laufbahnausbildung von Nachwuchskräften im Vermessungswesen nach den hierfür geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuwirken.

Die Voraussetzungen für die Bestellung sind in den §§ 14 ff. ThürGÖbVI geregelt. §14 Abs. 3 bestimmt u.a., daß als ÖbVI nur bestellt werden darf, wer

1. das Abschlusszeugnis einer Hochschule, Fachhochschule oder gleichgestellten Einrichtung in der Fachrichtung Vermessungswesen besitzt,
2. die Befähigung
a) zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst oder
b) zum gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben hat,
3. nach dem Erwerb der Befähigung
a) im Fall der Nummer 2 Buchst. a mindestens ein Jahr oder
b) im Fall der Nummer 2 Buchst. b mindestens fünf Jahre bei einer Vermessungsstelle nach § 8 ThürKatG überwiegend mit Katastervermessungen nach § 2 Abs. 3 ThürKatG beschäftigt gewesen ist, wobei die Beschäftigung mit Katastervermessungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen darf und mindestens die Hälfte dieser Tätigkeit bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgeleistet worden sein soll,
4. den Beruf selbstständig, unabhängig und ohne Beeinträchtigung durch andere Aufgaben ausüben kann,
5. die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt und
6. die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nachweist.

Der ÖbVI unterliegt gemäß § 11 ThüGÖbVI der staatlichen Aufsicht durch das Thüringer Ministerium für Bau und Verkehr als oberste Katasterbehörden.

Der ÖbVI erhebt für seine Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen), die sich gemäß § 8 ThürGÖbVI nach der Thüringer Kostenordnung für die Leistungen der Katasterbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürKostOKat). vom 14.April 2005.

Die Kosten für Vermessungsleistungen sind also vom Gesetzgeber vorgegeben. Eine Ausschreibung von Vermessungsleistungen kommt daher nicht in Betracht. Durch Anfrage bei einem ÖbVI Ihres Vertrauens wird für Sie eine Kostenschätzung der Vermessungsleistung entsprechend der Kostenordnung erstellt.

Die Kosten für hoheitliche Vermessungen, das sind im Wesentlichen:

  • Teilungsvermessung (Zerlegungsvermessung)
  • Grenzfeststellung
  • Grenzanzeige
  • Amtlicher Lageplan
  • Gebäudeeinmessung

Die Kosten für sonstige Vermessungen, das sind im Wesentlichen:

  • Gebäudeabsteckung ohne Grenzbezug
  • Technische Vermessungen

Sie richten sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).

Nähere Auskünfte erhalten Sie gerne bei Ihrem ÖbVI vor Ort.

(C)opyright BDVI e.V. - Landesgruppe Thüringen 2003-2007